Wann du eine A1-Bescheinigung brauchst
Immer dann, wenn du beruflich in einem anderen Staat der EU, des EWR (also auch in Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder in der Schweiz tätig bist: für ein Meeting, eine Messe, eine Schulung oder eine Montage. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kennt derzeit keine Bagatellgrenze. Auch ein eintägiger Termin in Paris oder Basel zählt.
Ob du die Bescheinigung bei jedem Kurzaufenthalt dabeihaben musst, sah die DGUV 2020 zurückhaltender: Das EU-Recht verlange das nicht zwingend. Einzelne Staaten, genannt wurden vor allem Frankreich und Österreich, kontrollieren aber, und es drohen Bußgelder. Neuere Angaben zur Kontrollpraxis haben wir nicht gefunden. Praktisch heißt das: vor der Reise beantragen und mitnehmen.
Wer die A1 beantragt
- Gesetzlich versicherte Beschäftigte
Der Arbeitgeber stellt den Antrag elektronisch bei der Krankenkasse, aus dem Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net. - Privat versicherte Beschäftigte
Der Arbeitgeber stellt den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. - Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
Zuständig ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). - Selbstständige
Sie beantragen die A1 selbst, bei ihrer Krankenkasse oder bei der Deutschen Rentenversicherung.
Seit 1. Januar 2025 werden A1-Anträge nur noch elektronisch gestellt, jeweils je Staat und Einsatz (laut DVKA). Der Reiseplaner setzt die A1 bei Reisen in EU, EWR und Schweiz automatisch auf die Checkliste, sieben Tage vor Abreise. Steht die Reise früher fest, beantrage sie früher.
A1 und Entsendemeldung sind zwei verschiedene Pflichten
Die A1 regelt die Sozialversicherung. Erbringst du im Nachbarland eine Dienstleistung, etwa Montage, Service oder Schulung, verlangen viele Staaten zusätzlich eine Meldung nach ihrem Arbeitsrecht. Reine Meetings, Verhandlungen und Messebesuche gelten nach gängiger Auslegung in der Regel nicht als Entsendung. Ausdrückliche Ausnahmen nennen die Behörden aber nicht überall; im Zweifel prüfst du den Einzelfall.
| Land | Meldung bei Dienstleistungen | Frist |
|---|---|---|
| Frankreich | SIPSI-Vorabmeldung über sipsi.travail.gouv.fr, dazu einen Vertreter in Frankreich benennen | vor Arbeitsbeginn |
| Polen | Erklärung an die Arbeitsinspektion PIP, elektronisch über biznes.gov.pl, nicht per E-Mail | spätestens bei Arbeitsbeginn, Änderungen binnen 7 Arbeitstagen |
| Schweiz | Online-Meldung beim SEM für entsandte Dienstleister ab mehr als 8 Tagen im Kalenderjahr; im Bau-, Gast-, Reinigungs-, Sicherheits- und Reisendengewerbe ab dem 1. Tag | mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn |
In der Schweiz kommt der Zoll dazu: Sie gehört nicht zur EU-Zollunion. Warenmuster und Werkzeug musst du verzollen oder mit einem ATA-Carnet einführen.
Was die EU-Reform ändert
Das Europäische Parlament (7. Juli 2026) und der Rat (28. September 2026) haben eine Änderung der Verordnungen 883/2004 und 987/2009 angenommen. Laut Zusammenfassung des Parlaments soll die vorherige Meldung für Dienstreisen und kurze Entsendungen von höchstens drei Tagen entfallen; der Bausektor ist ausgenommen. Stand Oktober 2026 ist die Änderung noch nicht unterzeichnet und nicht im Amtsblatt veröffentlicht, ein Geltungsbeginn steht nicht fest. Die genaue Abgrenzung lässt sich erst im endgültigen Text prüfen.
Die Ausnahme ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Für jeden Termin in EU, EWR und Schweiz, auch für einen einzigen Tag, brauchst du weiterhin die A1.
Private Tage und A1
Verlängerst du die Dienstreise privat, ändert das an der A1 nichts, denn Urlaub ist keine Erwerbstätigkeit im anderen Staat. Es spricht viel dafür, den Antragszeitraum auf die geschäftlichen Tage zu begrenzen. Das ist unsere Einschätzung; maßgeblich ist, was Krankenkasse oder Lohnbuchhaltung sagen.
Außerhalb Europas: Abkommen und Ausstrahlung
Die A1 gibt es nur für EU, EWR und Schweiz. Mit einigen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen mit eigenen Bescheinigungen. Das Abkommen mit China vom 12.07.2001 umfasst nur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei einer Entsendung gilt dafür deutsches Recht bis zu 48 Kalendermonate, nachgewiesen mit der Bescheinigung VRC/DE 101 (laut DVKA). Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung richten sich nach der Ausstrahlung (§ 4 SGB IV). Ob die Bescheinigung bei kurzen Geschäftsreisen nach China kontrolliert wird, ist nicht belegt. Zum Versicherungsschutz unterwegs: Versicherung auf Geschäftsreise.
Verbindlich sind die Auskünfte von Krankenkasse, Deutscher Rentenversicherung und DVKA sowie der Behörden im Zielland.
Häufige Fragen
Brauche ich für eine eintägige Dienstreise eine A1-Bescheinigung?
Wer beantragt die A1-Bescheinigung?
Gilt die A1 auch für die Schweiz?
Ersetzt die A1 die Entsendemeldung?
Was passiert, wenn ich keine A1 dabeihabe?
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004
- Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Verfahren 2016/0397(COD)
- DGUV „Arbeit & Gesundheit“: A1-Bescheinigung bei Kurzaufenthalt (12.03.2020)
- DVKA: Elektronisches Antragsverfahren ab 01.01.2025
- DVKA: China, Entsendung
- § 4 SGB IV – Ausstrahlung
- TK: Übersicht Sozialversicherungsabkommen
- SEM: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
- SIPSI: Entsendemeldung Frankreich
- PIP: How to post a worker to Poland
- biznes.gov.pl: Posting of workers to Poland
- Auswärtiges Amt: Schweiz
- Auswärtiges Amt: Polen
- Auswärtiges Amt: Frankreich