Reisekosten für Selbstständige und Unternehmer sind Betriebsausgaben, wenn die Reise betrieblich veranlasst ist (§ 4 Abs. 4 EStG). Für die Verpflegung setzt du dieselben Pauschalen an wie Arbeitnehmer, im Inland 28 € für volle Tage und 14 € für An- und Abreisetage. Eine Übernachtungspauschale gibt es für dich nicht, hier zählt nur die Hotelrechnung. Fahrt, Bewirtung und Nebenkosten rechnest du mit Belegen ab.
Reisekosten als Betriebsausgaben: der Überblick
| Kostenart | Was du ansetzt | Grundlage |
|---|---|---|
| Verpflegung | Pauschalen je Tag, im Ausland je Land | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 4a EStG |
| Übernachtung | tatsächliche Kosten laut Rechnung, ohne Frühstück | BMF 05.12.2025, R 4.12 EStR |
| Privates Auto | 0,30 € je km oder tatsächliche Kosten | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, R 4.12 EStR |
| Firmenwagen | tatsächliche Kosten, keine Kilometerpauschale | R 4.12 Abs. 2 EStR |
| Bahn, Flug, Taxi | laut Beleg | § 4 Abs. 4 EStG |
| Bewirtung von Geschäftspartnern | 70 % | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| Geschenke | bis 50 € je Empfänger und Jahr | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG |
Verpflegung: Pauschalen statt Belege
Die Pauschalen gelten für dich nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG, mit denselben Regeln für An- und Abreisetag, eintägige Reisen über 8 Stunden und die Dreimonatsfrist. Belege über teureres Essen erhöhen den Abzug nicht. Die Pauschale steht dir aber auch zu, wenn du weniger ausgibst. Alle Regeln und Beispiele stehen beim Verpflegungsmehraufwand 2026. Ob und wie gestellte Mahlzeiten deine Pauschale kürzen, etwa ein Mittagessen im Kongresspreis, lässt du am besten von deiner Steuerberatung prüfen.
Übernachtung: nur mit Rechnung
Das BMF hat im Schreiben vom 5. Dezember 2025 klargestellt: Für den Betriebsausgabenabzug zählen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten. Ein Frühstück im Gesamtpreis rechnest du heraus, im Inland mit 5,60 € je Nacht; wie das geht, steht bei der Übernachtungspauschale. Unangemessen hohe Kosten, die die Lebensführung berühren, sind nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Das kann bei Luxushotels oder First Class eine Rolle spielen und wird im Einzelfall beurteilt.
Vorsteuer aus Reisekosten
Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt, ziehst du die deutsche Umsatzsteuer aus Rechnungen etwa für Hotel und Bahn als Vorsteuer ab. Bis 250 € brutto genügt eine Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV), für Tickets ein Fahrausweis (§ 34 UStDV). Drei Punkte solltest du kennen:
- Bewirtung: Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar, obwohl ertragsteuerlich nur 70 % zählen. Voraussetzung: Die Kosten sind angemessen und nachgewiesen (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
- Pauschalen: Aus Verpflegungspauschalen und Kilometergeld gibt es keine Vorsteuer, weil keine Rechnung dahintersteht.
- Ausland: Ausländische Umsatzsteuer kannst du in Deutschland nicht als Vorsteuer abziehen. Aus EU-Staaten holst du sie über die Vorsteuervergütung zurück.
Als Kleinunternehmer hast du keinen Vorsteuerabzug. Einen Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland leitet das BZSt für Kleinunternehmer nicht weiter.
Bleisure: Geschäftsreise mit privaten Tagen
Hängst du an eine Geschäftsreise Urlaub an, teilst du die Kosten auf. Grundlage sind der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (GrS 1/06) und das BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010, das ausdrücklich für alle Einkunftsarten gilt:
- Eindeutig betriebliche Kosten wie Messe oder Hotel an Geschäftstagen zählen voll, eindeutig private gar nicht.
- Gemischte Kosten wie der Flug werden in der Regel nach Zeitanteilen aufgeteilt.
- Bist du Aussteller auf einer auswärtigen Messe oder schließt du vor Ort ein ortsgebundenes Geschäft ab, zählen Hin- und Rückreise trotz angehängtem Urlaub voll. Private Interessen dürfen dabei nicht den Schwerpunkt der Reise bilden.
- Liegt der private Anteil unter 10 %, ist alles betrieblich. Liegt der betriebliche Anteil unter 10 %, bleiben nur die zusätzlichen, rein betrieblichen Kosten abziehbar.
Den Maßstab der Aufteilung musst du dokumentieren. Der Bleisure-Rechner rechnet das für dich aus.
Rechenbeispiel: drei Tage Messe in Wien
Du besuchst als Selbstständiger drei Tage eine Fachmesse in Wien, An- und Rückreise mit der Bahn. Alle Beträge sind brutto.
| Posten | Betriebsausgabe |
|---|---|
| Verpflegung Anreisetag (Österreich) | 33 € |
| Verpflegung voller Tag | 50 € |
| Verpflegung Rückreisetag | 33 € |
| Hotel, 2 Nächte laut Rechnung, ohne Frühstück | 320,00 € |
| Bahn hin und zurück | 180,00 € |
| Messeeintritt | 60,00 € |
| Abendessen mit einem Kunden: 140,00 €, davon 70 % | 98,00 € |
| Betriebsausgaben gesamt | 774,00 € |
Die österreichische Umsatzsteuer auf Hotel, Messe und Essen holst du nicht über das deutsche Finanzamt zurück. Ob und wie viel davon erstattet wird, steht bei der Vorsteuer-Erstattung.
Aufzeichnungen, die du führen solltest
- Reiseanlass, Ziel, Datum und Uhrzeiten von Abreise und Rückkehr, damit die Pauschalen nachvollziehbar sind.
- Bei Bewirtungen Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe. Bewirtungen und Geschenke zeichnest du einzeln und getrennt von anderen Ausgaben auf (§ 4 Abs. 7 EStG).
- Bei Geschenken den Namen des Empfängers.
- Bei Kongressen und Seminaren einen Teilnahmenachweis für jede einzelne Veranstaltung. Die Anforderungen sind laut H 12.2 EStH streng.
- Bei Bleisure-Reisen den Aufteilungsmaßstab, etwa die Zahl der Geschäfts- und Privattage.
Rechnungen bewahrst du als Unternehmer 8 Jahre auf (§ 14b UStG). Wie das mit Fotos geht, steht unter Reisekosten-Belege.
Die Rechner bilden die gesetzlichen Pauschalen und die Verwaltungsauffassung ab. Für deinen Einzelfall – vor allem bei Bleisure-Reisen und Selbstständigkeit – entscheidet im Zweifel deine Steuerberatung oder Lohnbuchhaltung.
Häufige Fragen
Können Selbstständige die Verpflegungspauschale absetzen?
Gibt es für Selbstständige eine Übernachtungspauschale?
Wie viel von einem Geschäftsessen ist absetzbar?
Darf ich eine Geschäftsreise mit Urlaub verbinden?
Kann ich die Umsatzsteuer aus ausländischen Hotelrechnungen abziehen?
- § 4 EStG – Betriebsausgaben, Abzugsbeschränkungen (Abs. 5) und Aufzeichnung (Abs. 7)
- § 9 EStG – Fahrtkosten, Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand
- BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 – Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2026 (IV C 5 - S 2353/00094/007/012, BStBl I 2025 S. 2078)
- BMF-Schreiben vom 06.07.2010 – gemischte Aufwendungen (LStH 2026, Anhang 18a)
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025 (R 4.10, R 4.11, R 4.12, H 12.2 EStH)